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Recht beim Kauf eines Hundes
Recht

Wie sieht das Deutsche Recht den Kauf eines Hundes

von joern
/
22. Januar 2021
/
Kommentare 0

Bei Hunden handelt es sich zwar um keine Sachen gemäß des § 90 a BGB, jedoch dürfen die für Sachen geltenden Rechtsvorschriften des BGB grundsätzlich auf Hunde angewendet werden.

Daher gilt auch das in den §§ 433 ff. BGB festgelegte Kaufrecht uneingeschränkt für den Erwerb eines Hundes und der Hund wird im Kaufvertragsrecht wie jeder andere Verkaufsgegenstand behandelt. Dieser Vorteil basiert auf der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002, durch die unter anderen das Kaufrecht novelliert wurde und als Sonderform des Kaufes, der Verbrauchsgüterkauf eingeführt wurde.

Vor dem Gesetz wird somit der Kauf eines Tires dem sonstigen Kauf beweglicher Sachen völlig gleichgestellt. Ob jemand einen Tisch, ein Klavir oder einen Hund erwirbt, soll zukünftig keinen Unterschied mehr machen. Da nach § 90a BGB die Sachkaufnormen der §§ 433 ff BGB auf Tiere entsprechend anwendbar sind, auch wenn es so manche Tierliebhaber schmerzt, seine Lieblinge als „Sachen“ bezeichnet zu sehen.

Der Kauf eines Hundes mit seinen Rechten und Pflichten

Prinzipiell wird durch Abschluss eines Kaufvertrages nach § 433 BGB, der Kauf eines Hundes vorgenommen. Dieser kann entweder schriftlich, mündlich oder stillschweigend (konkludent) abgeschlossen werden.

Die Pflichten für den Verkäufer und den Käufer ergeben sich aus § 433 BGB, der im Folgenden nun näher betrachtet werden soll:

„ (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Dies bedeutet nun für den Kauf eines Hundes, dass der Käufer ein Recht am Besitz und Eigentum des Tieres erhält gleichzeitig aber auch verpflichtet ist, den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Kaufpreis für den Hund zu entrichten.

Der Mangel und seine Folgen

Welche Konsequenzen folgen, wenn sich herausstellt, dass der Hund krank ist oder einen sonstigen „Mangel“ aufweist und welche Rechte nun von Seiten des neuen Hundebesitzers gegen den ursprünglichen Verkäufer geltend gemacht werden können.

Zunächst sollte hierbei vorab geklärt werden, was ein Mangel ist und wann man von einem von Mängeln behafteten Hund sprechen kann.

Im Kaufrecht ist die Einordnung, wann ein Mangel der Kaufsache vorliegt oder nicht grundsätzlich nicht so einfach.

Jedoch kann man feststellen, dass nach § 434 BGB ein Mangel grundsätzlich dann vorliegt, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, welche zum Zeitpunkt des Kaufs vereinbart wurde.

Als Beispiel kann hier der Kauf eines vermeintlichen Zuchtrüden dienen, dessen Zuchtuntauglichkeit sich später herausstellt. In diesen Fällen soll ein Mangel des Kaufgegenstandes vorliegen. Auch in Fällen eines bestimmten abweichenden Verhaltens des Tieres kann ein Mangel vorliegen.

Wenn der Käufer in dem Glauben gelassen wird, bei dem von ihm erworbenen Hund handele es sich um einen „besonders kinderlieben Hund“ und es stellt sich später heraus, derselbe reagiert auf Kinder aggressiv und abweisend, so muss dieser ebenfalls als mangelhafte Kaufsache angesehen werden.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer steht es frei, über den zu verkaufenden Hund etwaige Vereinbarungen zu treffen. In überwiegenden Fällen kommt es aber vor, dass zwischen Beiden keine konkreten Vereinbarungen getroffen werden.

In diesen Fällen in denen die Vertragspartner keine konkreten Vereinbarungen getroffen haben, liegt regelmäßig auch dann ein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor, wenn der Hund sich für die vom Verkäufer vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Dies ist dann auch der Fall, wenn im Vertrag ausdrücklich ein Wachhund dem Besitzer verkauft wurde, dieser sich jedoch nicht als solcher eignet.

Im Zweifel gilt es den konkreten Fall zu betrachten um entscheiden zu können, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Mangels

Der Käufer einer von Mängeln behafteten Sache hat grundsätzlich die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen. Die Nacherfüllung kann hierbei zweierlei bedeuten.

Auf der einen Seite kann die Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels liegen und auf er anderen Seite kann aber auch die Lieferung eines mangelfreien Hundes seitens des Verkäufers erfolgen.

Liegt ein Sachmangel beim Verkaufsgegenstand vor, so hat der Käufer nach neuem Recht zuerst der Nacherfüllung den Vorrang zu geben. Unter einem Sachmangel versteht man wie oben erläutert z.B. eine Krankheit des Hundes. Sie muss im konkreten Fall der Nacherfüllung aber auch heilbar sein.

Jedoch gibt es auch Mängel, die für eine Nacherfüllung unzugänglich sind wie de Beispiele in denen dem Käufer ein angeblicher Berner Sennenhund geliefert wird, der sich später jedoch als Bernhardiner entpuppt oder bei einem Verkauf eines vermeintlichen Zuchtrüden, bei dem später die Zuchtuntauglichkeit festgestellt wird. Hier bestehen so viele Mängel an der Verkaufsware, dass diese auch gar nicht auf einmal beseitigt werden können. Ein Bernhardiner kann nicht augenblicklich zu einem Berner Sennenhund werden.

Jedoch kommt in solchen Fällen die Lieferung einer mangelfreien Sache in Betracht. Aber diese Möglichkeit der Lieferung eines mangelfreien Hundes wird generell fast immer ausscheiden, weil der Käufer sich beim Kauf auf einen bestimmten Hund fixiert hat, den man nicht einfach so austauschen kann wie z.B. eine Waschmaschine oder einen Fernseher.

Im außergewöhnlichen Fall in dem der Käufer eine genaue Anzahl von Hunden gekauft hat und nur an deren Stückzahl und Rasse interessiert ist und sein Interesse somit nicht auf einen einzelnen bestimmten Hund gerichtet ist, ist eine Nacherfüllung möglich. Jedoch bleibt dies wohl ein Einzelfall, der in der Regel im heutigen Leben als Ausnahme betrachtet werden kann.

Aus unter anderem folgenden Grund könnte die Nacherfüllung für den Verkäufer auch unmöglich geworden sein. Dies wäre der Fall, wenn der Käufer anstelle eines kranken Hundes auch einen anderen Hund aus dem gleichen Wurf nehmen würde, jedoch alle Hunde des Wurfes bereits verkauft worden sind.

Wenn nun die Nacherfüllung aus irgendwelchen Gründen unmöglich geworden ist, wie zum Beispiel eine erfolglose Fristsetzung seitens des Käufers oder zweimalige erfolglose Nacherfüllung durch den Verkäufer, so stehen dem Käufer des weiteren als weitere Möglichkeit der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises beiseite. Gleichzeitig muss er sich jedoch für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden.
Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag

Unter Rückritt vom Kaufvertrag versteht man die Rückabwicklung des vom Käufer und Verkäufer geschlossenen Kaufvertrages.

Der Käufer ist bei dieser Rückabwicklung dazu verpflichtet, dem Verkäufer den Hund zurück zu geben Der Verkäufer trägt gleichzeitig die Pflicht, den Käufer dem von ihn bezahlten Kaufpreis zurück zu bezahlen.

Dem Käufer steht wiederum die Möglichkeit zur Seite, vom Verkäufer den Ersatz für die von ihm seit dem Kauf des Hundes aufgewendeten Futterkosten zu verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Käufer ebenfalls zusätzlich andere Aufwendungen, die nötig waren wie z.B. Tierarztkosten im Wege des Aufwendungsersatzes vom Verkäufer verlangen. Meist ist es jedoch der Fall, dass dem Käufer sein Tier bereits ans Herz gewachsen ist, sodass er diesen auf keinen Fall wieder hergeben möchte. Es kommt noch hinzu, dass dem Käufer neben der Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag auch noch die Möglichkeit gegeben wird, Schadensersatz zu verlangen. Wichtig an dieser Stelle ist, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist, wenn der Mangel an der Sache unerheblich ist. Dies muss wiederum im Einzelfall betrachtet werden.
Minderung des Kaufpreises

Unter Minderung versteht man die Herabsetzung des Kaufpreises. Wenn vom Käufer der Kaufpreis an den Verkäufer bereits oder teilweise geleistet wurde, so ist der Verkäufer dazu verpflichtet den Minderungsbetrag an diesen zurück zu erstatten.

Je nach Fall ist der die Höhe des Betrages der Minderung unterschiedlich.

Der Minderungsbetrag wird folgendermaßen ermittelt: Es soll ein Vergleich des Wertes des mangelhaften Hundes mit dem gezahlten Kaufpreis beziehungsweise dem Wert des Hundes in einem mangelfreien Zustand erfolgen.

Entscheidend sind in diesem Fall vor allem die Schwere des Mangels und die Auswirkung dessen auf die vertraglich vereinbarte oder übliche Beschaffenheit des Hundes. In komplizierten Fällen bei denen keine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer zustande kommt, wird sich der exakte Minderungsbetrag nur durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen.
Schadensersatz

Tritt der Fall ein, dass der Verkäufer des weiteren noch verantwortlich ist für den Mangel am Hund und diesen sogar zu vertreten hat, so ist er dem Käufer neben der Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Vertrag auch schadensersatzpflichtig. Für das Vertretenmüssen genügt hier die Kenntnis oder das Kennen müssen des Fehlers zum Zeitpunkt der Übergabe des Hundes. Gefordert werden können unter anderen der Kaufpreis, Tierarztkosten, Impfkosten, Aufwendungen für die Abholung des Hundes, Ausbildungskosten für das Tier, …
Die Frist beim Mängelgewährleistungsrecht

Letztendlich sollten die entstandenen Ansprüche des Käufers von diesem noch geltend gemacht werden. Dies muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgen.

Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Berechnung der Frist beginnt mit der Übergabe des verkauften Tieres. Dem Käufer bietet sich hier die Möglichkeit mit Erlangen der Kenntnis über den Mangel die bereits dargestellten Ansprüche (Minderung oder Rücktritt von Kaufvertrag und Schadensersatz) innerhalb von zwei Jahren gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

In Fällen, in denen der Verkäufer dem Käufer den ihm bereits bekannten Mangel absichtlich verschwiegen hat, haftet der Verkäufer für die Mängelgewährleistung sogar drei Jahre. Diese Frist beginnt hier abweichend mit dem Schluss dem Jahr, in dem der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande kam.


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Kategorien: Recht

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